Unsere Satzung

 

OBST- UND GARTENBAUVEREIN VAIHINGEN AN DER ENZ e.V.

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur (1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Vaihingen an der Enz e.V. nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen an der Enz eingetragen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vaihingen an der Enz für ausschließlich und unmittelbar solche Zwecke, die denjenigen des aufgelösten Vereins entsprechen.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins (1) Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten: 1.1 Förderung der Gartenkultur, als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, 1.2 Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege, Blumenschmuck und Hausgartenpflege, 1.3 Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung, 1.4 Förderung eines wirksamen Umwelt und Landschaftsschutzes, 1.5 Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht. (2) Dadurch soll ein sachgerechter und zeitgemäßer Beitrag für die Gesellschaft und ihre Umwelt geleistet werden. Diese Ziele sollen erreicht werden durch: 2.1 eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten, 2.2 Aufklärung und Information der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. dgl., 2.3 Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung, 2.4 Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen, 2.5 Durchführung von Unterweisungen o.ä., Lehrgängen, Besichtigungen, Ausstellungen, um theoretische und praktische Kenntnisse den Teilnehmern zu vermitteln. 2.6 Anregungen für die häusliche Obstverwertung. (3) Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau (1) Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine e.V. Ludwigsburg und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten- und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart angeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaftendes öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen sein. Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluß eines Mitglieds wird in der Geschäfts- und‘ Wahlordnung festgelegt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt: 1.1 Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen, 1.2 Anträge zustellen. Sind diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt müssen sie mindestens fünf Tage vor derselben beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 1.3EinrichtungenundVergünstigungendesVereinslnAnspruchzunehmen, 1.4 an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet: 2.1 die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen, 2.2 sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 dieser Satzung einzusetzen, 2.3 Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu ersetzen, 2.4 die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß §7 der Satzung fristgerecht abzuführen.

§ 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: 1.1 die Mitgliederversammlung, 1.2 der Vorsitzende und sein Stellvertreter, 1.3 der Vorstand. Die Tätigkeiten des Vorsitzenden und der anderen Organe des Vereins sind ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt, und ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die öffentliche Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der Vaihinger Kreiszeitung oder durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Vaihingen an der Enz. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder eine solche beantragt, oder der Vorstand die Einberufung beschließt. (2) Sie hat die Aufgabe, 2.1 den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Vorstands zu wählen, 2.2 den Kassenverwalter und den Schriftführer zu wählen, 2.3 den Tätigkeitsberichts des Vorsitzenden, 2.4 den Kassenbericht des Kassenverwalters und den Prüfungsbericht des vom Vorstand bestimmten Kassenprüfers entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen, 2.5 über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen, 2.6 die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen, 2.7 über die Geschäfts- und Wahlordnung zu beschließen, 2.8 über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins und über Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung zu beschließen, 2.9 über alle Fragen, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, Beschluss zu fassen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme Satzungsänderung (§14) und der Auflösung des Vereins (§16) einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1.1 dem Ersten Vorsitzenden 1.2 dem Zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter 1.3 dem Kassenverwalter 1.4 dem Schriftführer 1.5 mindestens fünf weiteren Mitgliedern, wo bei eine Erweiterung auf sechs Mitgliedermöglich ist. (2) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre

§ 9 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB (1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

§ 11 Vorsitzender (1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er lädt zu den Sitzungen des Vorstands sowie zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins Sachverständige beratend bei zu ziehen.

§ 12 Rechnungsprüfung (1) Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung erfolgt jährlich durch den oder die vom Vorstand bestellten Rechnungsprüfer. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 13 Sitzungsniederschriften (1) über die Sitzungen des Vorstands und über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und mindestens die gefaßten Beschlüsse enthalten sein müssen. Der Protokollführer und der Vorsitzende oder Versammlungsleiter beurkunden die Niederschriften.

§ 14 Satzungsänderungen (1) Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln. Für eine Beschlussfassung ist eine ZweiDrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Auflösung (1) über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimm- berechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Sie beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen an der Enz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Vereins außer Kraft.

Vaihingen an der Enz, den 26. Februar 1988

(Siegfried Knödler) (Heinz Pechbrenner) Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender und Schriftführer

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Februar 1988 einstimmig beschlossen.

Die Vorstands- und Satzungsänderung wurde am 25. März 1988 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen /Enz, VR84, eingetragen.

Vaihingen/Enz, den 29. März 1988 Amtsgericht -Registergericht-

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

(Christely) Amtsrat